Wussten Sie, dass Sie als Unternehmer keine „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ brauchen, jedenfalls rechtlich gesehen? Dass Ihnen aber die schönsten AGB gar nichts helfen, wenn Sie sie falsch verwenden – wozu es reichlich Gelegenheit gibt? Dass AGB zum Beispiel zu lang sein können? Nicht zuletzt auch: Nutzen Sie die Chance, dass Ihre AGB echte Werbung für Ihr Unternehmen sein können? Wir geben Ihnen weitere Tipps für Ihre AGB.
Wenn AGB absurd werden
PayPal hat es womöglich gut gemeint. Aber der Online-Bezahldienst hat mit seinen AGB eine mediale Breitseite abbekommen, die sich gewaschen hat. Von Spiegel bis Süddeutsche Zeitung und von Online-Fachmagazinen bis Rechtsblogs lästerten im Februar alle über die 80-Seiten-AGB, ausgedruckt 24 Meter lang, fast 1,5 Stunden Lesezeit oder 330-mal auf dem Smartphone zu scrollen. Es hätte viele – vor allem große – Unternehmen erwischen können, aber der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte sich eben PayPal herausgepickt, eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und das Wettbewerbsrecht geschickt und darüber berichtet. Die geforderte Unterlassungserklärung bekam der Verband nicht. Jetzt haben Gerichte das Wort.
Solche Monster-AGB sind schuld daran, dass etwa im Online-Handel die jeweiligen AGB von der erdrückenden Mehrheit der Nutzer ungelesen weggeklickt werden. Ein britischer WLAN-Betreiber testete das für zwei Wochen: Nutzer verpflichteten sich, für freies WLAN anstandslos 1000 Stunden zu leisten, zum Beispiel zum freiwilligen Kloputzen oder dazu, streunende Tiere zu umarmen. Bemerkt hat das von 22.000 ein Einziger! Falls Sie allerdings vorhaben, die erwartbare Unachtsamkeit der Verbraucher ernsthaft unredlich auszunutzen, rechnen Sie mit der rechtlichen Überraschungsklausel: Offenkundige Überrumpelungen sind schnell rechtlich unwirksam – auch wenn prinzipiell ein gültiger Vertrag zustande kommt –, wenn jemand mit einem Klick bestätigt, die AGB gelesen zu haben und ihnen zustimmt.
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Tipps für den AGB-Paragraphendschungel
Muster-AGB zum freien Download und Einsetzen in die Unternehmenswebsite finden Sie, bis Ihnen schwindelig wird. Das trifft die Sache ganz gut, denn Sie sollten sich das sparen. „One size fits all“ funktioniert nicht einmal bei Herrensocken richtig gut, bei Gratis-Kleingedrucktem erst recht nicht. Selbst die modular, also fallbezogen strukturierten Muster-AGB etwa von Bitcom enthalten gegen gutes Geld den Hinweis, diese individuell anzupassen.
Sehr zu Recht rät die mit gut strukturierten Grundsatz-Infos gespickte IHK-Koblenz-Rechtsseite zu AGB: „Nur ein spezialisierter Jurist kann die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Wir raten Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beauftragen und nicht AGB ungeprüft zu verwenden oder diese nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen.“ Dazu noch einige Schlaglichter:
Fazit: Überzeugen Sie Ihre Kunden – auch mit Ihren AGB!
Wenn Sie aus unternehmensspezifischen Gründen AGB brauchen, um sich darauf berufen zu können, schreiben Sie fett „AGB“ ins Menü Ihrer Website. Aber tun Sie dann etwas mehr, als Ihren Kunden und Partnern dort das übliche und zu Recht verschriene Kleingedruckte in verschachteltem Juristendeutsch vor den Latz zu knallen. Sperren Sie den Anwalt, den Sie vielleicht beauftragt haben, mit dem besten Werbetexter, den Sie finden, zusammen. Denn die AGB sollen natürlich rechtlich halten, aber sie sollen auch die Serviceorientierung und Kundenfreundlichkeit Ihres Unternehmens ins beste Licht rücken. Wer tatsächlich die AGB liest, will sichergehen. Vermitteln Sie also Vertrauen. Das muss natürlich Hand und Fuß haben. Vor allem aber muss es ein echtes Argument sein, mit Ihnen ins Geschäft zu kommen.
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