Am 3. Dezember 2018 wird es ernst: Nicht nur hat dann der Advent begonnen – auch die EU-Verordnung gegen Geoblocking und gegen andere standortbezogene Diskriminierungen im Online-Handel wird endgültig wirksam. Verstöße werden durch nationale Bestimmungen geahndet, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen. Kurz gesagt: Wer glaubt, er könne ohne Weiteres den Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen aus anderen EU-Staaten beliebig teuer, umständlich oder ganz unmöglich machen, muss schleunigst umdenken.

Worum es beim Geoblocking-Verbot geht

Der freie Binnenhandel gehört zum Kernbestand der EU-Ziele. Dem widersprechen nicht nur staatliche Instrumente wie etwa Zölle (weswegen es sie EU-intern nicht mehr gibt) – auch wenn der Handel selbst diesem Ziel im Weg steht, ist das ein Hindernis. Immerhin: 36 Prozent der Online-Einzelhändler und sogar 60 Prozent der Anbieter digitaler Dienste sollen laut einer sogenannten Sektoruntersuchung Geoblocking einsetzen, um ihr Angebot den Kunden eben nicht EU-weit zur Verfügung zu stellen.

Was genau ist nun Geoblocking? „Dieser Service ist in Ihrem Land nicht verfügbar!“ – Meldungen wie diese ärgern vor allem Nutzer von Streaming- oder Mediathek-Diensten. Die entsprechenden Medien begründen das meist mir urheberrechtlichen Gründen, die übrigens zu den zulässigen Ausnahmen der Geoblocking-Verordnung zählen (s. u.).

Der typische Fall von Geoblocking funktioniert so, dass ein Nutzer auf ein Angebot in einem anderen EU-Staat entweder überhaupt nicht zugreifen kann oder unvermeidlich auf eine andere Seite im eigenen Land umgeleitet wird. Technisch gesehen geschieht das durch die IP-Adresse seines Geräts, die Aufschluss über seinen regulären Standort gibt.

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    Wer und was ist von der Geoblocking-Verordnung betroffen?

    • Zuallererst: Online-Anbieter mit einem Umsatz über 17.500 Euro.

    • Grundsätzlich zunächst alle online angebotenen Waren und Dienstleistungen, für die nicht ausdrücklich eine Ausnahme gilt.
    • Die Umleitung des Nutzers bzw. Kunden zu einem anderen Webshop oder einer anderen Seite ohne dessen Zustimmung; laut Artikel 3 der Verordnung geht es darum, dass dem Kunden die von ihm angepeilte „Online-Benutzeroberfläche“ jedenfalls leicht zugänglich bleibt.
    • Ungleiche, diskriminierende Bedingungen für Kauf, Lieferung und Zahlung, soweit diese nicht durch Regulierungen, tatsächlich höhere Kosten, Marktbedingungen etc. gerechtfertigt sind; die AGB dürfen nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden unterschiedlich sein (Artikel 4).

    Häufige Missverständnisse und Ausnahmen

    • Kein Anbieter ist aufgrund der Verordnung verpflichtet, in jedes EU-Land zu liefern; er muss auch nur die in seinem Land gültigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Eine Verpflichtung, etwa AGB in unterschiedlichen Sprachen zu veröffentlichen, gibt es ebenfalls nicht.
    • Allerdings: Es muss dem Anbieter egal sein, von wo eine Bestellung kommt, wenn sie an einen Ort geliefert werden soll, den er regulär jedenfalls beliefern würde.
    • Ausgenommen von der Verordnung sind Gesundheits-, Finanz- und soziale Services sowie Beförderungsleistungen …
    • … außerdem das Streamen und der Download urheberrechtlich geschützter Werke, außer wenn sie auf Grundlage der Portabilitätsverordnung dennoch zur Verfügung gestellt werden müssen;
    • … schließlich Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B), außer wenn der Empfänger in diesem Fall Endkunde ist.

    Was Online-Händler jetzt beachten müssen

    Auch wenn Deutschland noch keine Bußgelder oder ähnliche Sanktionen, wie sie in der Verordnung vorgesehen sind, erlassen hat – zu rechnen ist damit bis Dezember dennoch. Ein Referentenentwurf vom 4. Juli 2018 ordnet die Bußgelder den einschlägigen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zu, wonach die Sanktionen jedenfalls den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen sollen, die ein Verstoß gegen die Vorschrift dem Täter eingebracht hat – auch wenn die Bußgeldhöchstsätze damit überschritten werden. Unabhängig davon ist aber auch (ähnlich wie im Gefolge der DSGVO) mit Unterlassungsklagen und Abmahnungen zu rechnen, auch wenn etwa seitens eines Konkurrenten eine ihn benachteiligende Wettbewerbsverzerrung wenig wahrscheinlich wäre. Eher dürften hier Verbraucherverbände und Konsumentenschützer auf den Plan treten.

    Ansatzpunkt zur Vorbeugung gegen derlei Ungemach ist für Online-Händler zunächst die Programmierung des Webshops. Hier sollten eventuelle standortbezogene Barrieren für den Zugang zu jedwedem Angebot beseitigt werden, ebenso automatische Weiterleitungen zu anderen Seiten für Nutzer aus anderen EU-Ländern.

    Die AGB sollten nicht nur von allen Bestimmungen gesäubert werden, die definitiv Nutzer aus anderen EU-Staaten diskriminieren; darüber hinaus empfiehlt es sich auch, tatsächlich gerechtfertigte unterschiedliche Behandlungen nachvollziehbar (und freundlich!) zu begründen. Typischerweise fallen darunter höhere Versandspesen oder Steuern, in besonderen Fällen auch nationale Regulierungen, beispielsweise bei Medikamenten. Unterschiedliche Zahlungskonditionen dürften in aller Regel dagegen nicht begründbar sein.

    Fazit: Handeln Sie jetzt – und ersparen Sie sich Ärger im Weihnachtsgeschäft!

    Wirtschafts- und E-Commerceverbände haben die Geoblocking-Verordnung scharf kritisiert und heften sich an die Fahnen, dass zumindest keine Lieferverpflichtung ins europäische Ausland besteht. Eventuelle Nachteile, insbesondere für kleinere Online-Händler, sollten sich aber bei entsprechender Gestaltung der Website und der AGB im Rahmen des Erträglichen halten – oder womöglich sogar vorteilhaft gestalten lassen. Allerdings: Die Zeit bis zum 3. Dezember 2108 sollten Sie nicht ungenutzt verstreichen lassen!

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