Ist auf Ihrer Website einen Like-Button („Gefällt mir“) von Facebook eingebunden? – Dann haben Sie jetzt Handlungsbedarf. Denn mit einem glasharten Urteil des Landgerichts Düsseldorf drohen jedem, der eine Website mit einem solchen Button betreibt, eine Unterlassungsklage, die für den Weigerungsfall mit 250.000 Euro strafbewehrt ist. Diese Keule schwebte jedenfalls über dem Modehaus Peek & Cloppenburg; das Unternehmen hatte allerdings bereits reagiert.
Social Media Buttons sind schon vor dem Anklicken böse
Wie weit das Urteil reicht, wird sich erst zeigen. Konkrete Aussagen des Gerichts gibt es nur zu den Like-Buttons von Facebook, denn darauf bezog sich die Klage der Verbraucherzentrale NRW. Da aber z. B. der Teilen-Button sowie die Buttons anderer Social Media wie Google+, Twitter etc. ähnlich funktionieren, sind weitere Urteile auch gegen diese Plugins nicht unwahrscheinlich – zumindest, soweit die Buttons als Plugins sofort die Besucher der jeweiligen Website zu umarmen beginnen. Denn genau daher kommt das Hauptärgernis für Datenschutz und Wettbewerbsrecht: Daten eines Seitenbesuchers (IP-Adresse, Cookie-Infos) werden von dem Plugin bereits in dem Moment abgegriffen, wo er die Seite aufruft. Er muss weder den Facebook-Button anklicken noch überhaupt einen Facebook-Account haben. Das aber ist ein Verstoß gegen das Telemediengesetz: Nutzer müssen erst gefragt werden ob sie dem Umfang und der Art der Weitergabe Ihrer Daten ausdrücklich zustimmen. Und unlauterer Wettbewerb liegt vor, da sich der Seitenbetreiber durch die so erhaltenen Likes gesetzeswidrig einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft.
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Die Alternative zum Abschied vom Like-Button
Natürlich wäre es nun ganz einfach, vorsichtshalber gleich die ganze Batterie der bunten Buttons über Bord zu werfen. Aber das schmerzt; ein Großteil der Chancen für das mühsam begonnene Social-Media-Marketing hängt ja daran.
Social-Media-Buttons und Recht: Eine Frage der Risikobereitschaft
Für alle Unternehmen, die Social-Media-Marketing betreiben, ist die deutsche Rechtslage derzeit wenig begeisternd. Denn bis auf Weiteres muss jeder, der die Buttons verwendet, mit einer (an sich schon mit Kosten verbundenen) Abmahnung rechnen. Missgünstige Mitbewerber könnten hier schnell auf dumme Gedanken kommen – nur so. Und Anwälte, die damit ein Geschäft machen wollen, werden sich auch unschwer finden lassen. Dementsprechend müssen Unternehmen das Risiko selbst einschätzen. Wer gar nichts aufs Spiel setzen will, muss die Buttons entfernen oder die erwähnte „unelegante“ Verlinkung wählen – sollte dabei aber unbedingt erkennbar auf die Datenverwendung von Facebook und Co hinweisen. Wieviel der gute Wille bei Verwendung der Shariff-Buttons zählt, ist rechtlich noch offen. Den Besuchern der Unternehmens-Website signalisiert man damit aber zumindest Sensibilität für den Datenschutz. Am unsicheren Ende der Skala steht, alles beim Alten zu lassen. Weniger empfehlenswert – denn übergangsweise einen der genannten Sicherheitsleinen anzulegen ist vielleicht auch deswegen eine Möglichkeit, weil die betroffenen Plattformen ja auch ein Eigeninteresse haben, dass ihre Buttons nicht in die Tonne kommen. Vielleicht regelt der Markt ja einmal etwas für Unternehmen und Verbraucher.
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Das Urteil des LG Düsseldorf vom 09.03.2016 ist noch nicht rechtskräftig, oder?
Danke für den Hinweis! Völlig richtig: Die Sache liegt derzeit unter dem Aktenzeichen I-20U40/16 beim Oberlandesgericht Düsseldorf, wo es laut Auskunft der Pressestelle voraussichtlich Ende des Jahres weitergeht.
Bei der Recherche für diesen Artikel gab es sehr viele Berichte unmittelbar nach dem Urteil im März – und eine durchaus seriöse Quelle im Mai, wonach das Urteil „mittlerweile rechtskräftig“ sei. Darauf habe ich mich leider verlassen. Aber erfreulich, dass wir so aufmerksame Leser haben! Der Fehler ist schon korrigiert.
Vielen Dank!
Ich finde es höchst bedenklich, dass in diesem Artikel suggeriert wird, man könne einen Schutz herstellen indem man sich via Disclaimer von seinen gesetzten Links erfolgreich distanzieren.
Tatsache ist jedoch, dass Disclaimer genau das Gegenteil zur Wirkung haben können:
http://www.stroemer.de/index.php/aktuelles/aktuelle-urteile/1265-olg-hamm-abmahnungs-disclaimer-gefaehrlich
Ich hoffe, man kann das schon so verstehen, wie es im Abschnitt „Die unelegante (Not-)Lösung“ auch steht:
Im ersten Schritt beseitige ich das unzulässige Plugin und ersetze es durch einen „normalen“ Link zu Facebook. Soweit mir bekannt ist, gibt es keine Fälle, in denen ein solcher Link an sich schon rechtlich beanstandet worden wäre.
Im zweiten Schritt weise ich darauf hin, was passiert, wenn jemand auf eine Facebookseite geht. Damit bin ich rechtlich schon etwa da, wo das Landgericht Düsseldorf mich mit seinen Hinweis auf legale Optionen haben will.
Der dritte Schritt mit dem Disclaimer – dazu bitte auch die damit verlinkten Hinweise beachten – ist danach (!) dann schon eher der doppelte Boden nach dem Netz. Sie haben natürlich ganz Recht, dass allein ein Disclaimer mich nicht vor gerechter Strafe schützen kann, wie das Oberlandesgericht Hamm auch erkannt hat. Der Sachverhalt lag da allerdings anders.
Es ist sicher gut, wenn auch kleinere mögliche Missverständnisse ausgeräumt werden könnnen – Danke!
Mit so wenig Know How kann ich Ihnen nur dazu raten keinerlei Artikel zu diesem Thema zu veröffentlichen. Genau der Teilen-Button war von der hier vorgestellten Problematik noch nie betroffen. Das ist und war schon immer nichts anderes als ein Link und dies wird wohl nie verboten sein!
Hallo Herr Arnold,
es geht in diesem Artikel um den Like-Button. Hier fährt man noch am sichersten mit der Zwei-Klick-Methode oder dem Shariff-Button des Magazins c’t.
Beste Grüße
Jessica Lumme