Verpackungsgesetz

Nein, wir wollen niemandem ein X für ein U vormachen. Dass zum 1. Januar 2019 aber aus einem V ein G wird, sollten Online-Händler unbedingt wissen: Dann löst das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) die bis dahin gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Was davon zu erwarten ist, darauf deutet bereits der vollständige Name der Regelung hin: „Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“. Manch andere nennen das schlicht Bürokratie-Wahnsinn. Sei’s drum, es hilft nichts: Die neuen Vorgaben bringen neue Pflichten für den Versandhandel und Gewerbetreibende im E-Commerce mit sich, die erfüllt werden müssen. Wie man es beispielsweise auch von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kennt, werden für Verstöße gleichzeitig hohe Strafandrohungen eingeführt, die beim VerpackG bei bis zu 200.000 Euro liegen. Ziel des Gesetzes ist es, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern.

Droht wegen der Registrierungspflicht eine Abmahnwelle für Online-Händler?

Grund genug, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen. Es ist aber nicht der einzige. Eine der wichtigsten Änderungen sieht künftig eine Registrierungspflicht vor, und das für jeden, „der mit Ware befüllte Verpackungen (inklusive Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“, erklärt Rechtsanwalt Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei. Schon sind wir mittendrin im Gesetz: Da es ab 1. Januar 2019 gilt, muss die Registrierung vorher erfolgt sein, und zwar bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Dementsprechend warnt t3n.de, dass jeder missliebige Konkurrent abfragen kann, ob die Registrierung erfolgt ist: „Sicherlich ein schönes Betätigungsfeld für Abmahnanwälte, so wie seinerzeit beim Start der heute geltenden Verpackungsverordnung.“ Die entsprechende Regelung findet sich in § 9 IV VerpackG: Die Stiftung wird eine Liste im Internet veröffentlichen, in der alle registrierten Vertreiber aufgeführt sind.

Ohne Registrierung dürfen Verpackungen, für die eine Beteiligung an einem dualen System Pflicht ist, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Die Pflicht bestand bisher auch schon. Die Registrierungsnummer von der Zentralen Stelle ist nun aber bei dem oder den genutzten Systemen anzugeben. Wer ohne Registrierung trotzdem entsprechende Verpackungen in Umlauf bringt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.

„Die Datenmeldung ist voraussichtlich ab Oktober 2018 möglich“, heißt es derzeit auf der Website der Registrierungsstelle. heise online weist darauf hin, dass die Stiftung durch die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE), den Handelsverband Deutschland (HDE), die Industrievereinigung Kunststoffverpackungen (IK) sowie den Markenverband gegründet wurde: „Damit unterliegen einige Aufgabenbereiche der Selbstverwaltung durch Industrieverbände und damit indirekt durch die betroffenen Unternehmen.“

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        Das Verpackungsgesetz nimmt es persönlich

        Es gibt weitere Pflichten, etwa die Datenmeldepflicht. Demnach müssen die im Rahmen der Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen „unverzüglich“ auch der Zentralen Stelle gemeldet werden. Ein Pferdefuß steckt in § 33: Mit der Registrierung und der Datenmeldung kann kein Dritter beauftragt werden. Ein Grund dafür ist Rechtsanwalt Keller zufolge, dass sich die Betroffenen über die Bedeutung dieser gesetzlichen Pflichten bewusst werden.

        Während diese Regelungen ausnahmslos alle Online-Händler unabhängig vom Umsatz betreffen können, halten sich die Änderungen bei der Vollständigkeitserklärung in Grenzen. Sie musste bisher schon bei der jeweils zuständigen IHK angegeben werden, erklärt Activatec, ein Anbieter von Verpackungslösungen. Künftig ist diese aber bis zum 15. Mai elektronisch bei der Zentralen Stelle abzugeben. Von dieser Pflicht ist und bleibt befreit, wer die bisher auch schon geltenden Grenzen unterschreitet: Dies sind nach § 11 VerpackG 80.000 Kilogramm bei Glas, 50.000 Kilogramm bei Pappe und Karton sowie 30.000 Kilogramm bei weiteren Materialarten wie Aluminium oder Eisenmetallen, immer bezogen auf das Inverkehrbringen im vorangegangenen Kalenderjahr. „Damit sind die meisten Privatpersonen, die einen kleinen gewerblichen Onlineshop betreiben, also zumindest von dieser Pflicht ausgenommen“, heißt es bei Activatec weiter.

        Wer mit Getränken handelt, muss eine weitere Neuerung beachten, über die unter anderem protectedshops.de berichtet: Online-Händler, die Einweg- oder Mehrweg-Getränkeverpackungen vertreiben, sind verpflichtet, deutlich sicht- und lesbar in unmittelbarer Nähe zu der Verpackung mit dem Hinweis „Einweg“ oder „Mehrweg“ darüber zu informieren, ob die Verpackung wiederverwendet werden kann oder nicht: „Im Online-Handel bietet sich hierfür die Produktseite an.“ Zudem wird die Pfandpflicht ausgeweitet auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure und Mischgetränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen, insbesondere Molke, von mindestens 50 Prozent.

        Fazit: Werden Sie beim Verpackungsgesetz frühzeitig aktiv, um sich Ärger zu ersparen!

        Keine Frage, die Intention des Gesetzes ist lobenswert: Wer möchte nicht zu mehr Umweltschutz und weniger Verpackungsmüll beitragen? Einmal mehr sind es aber vor allem kleine Gewerbetreibende, die sowohl der Aufwand bei der Umsetzung der Regeln als auch die Bußgeldandrohung besonders hart treffen wird. Ihnen bleibt nichts anderes übrig, als sich möglichst zügig mit dem Gesetz auseinanderzusetzen und zu erkennen, welche Vorgaben sie befolgen müssen. Eine gute Nachricht zum Schluss: Es gibt im Netz viel Unterstützung. Die Landbell AG für Rückholsysteme beispielsweise hat eine empfehlenswerte Info-Website zum VerpackG online gestellt, und auch viele Rechtsanwälte wie Christian Kramarz klären im Netz über die neuen Pflichten auf.

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