DSGVO Abzocke

Schon frühere gesetzliche Neuregelungen über die Pflichten von Gewerbetreibenden im Internet, etwa zur Impressumspflicht oder zum Benennen von OS-Schlichtungsstellen, riefen zahlreiche zweifelhafte Profiteure auf den Plan. Ein ähnliches Problem sind Abmahnungen, die sich den im Einzelfall laxen Umgang oder Fehler beim Umsetzen der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zunutze machen. Die Profiteure sind spezialisierte Anwälte, aber auch unseriös agierende Vereine, die beispielsweise die Internet-Auftritte von kleinen Gewerbetreibenden oder Online-Händlern gezielt nach Verstößen durchsuchen. Wenn sie fündig geworden sind, verschicken sie Abmahnungen und Unterlassungsaufforderungen, die den Betroffenen Kosten und Probleme verursachen.

DSGVO als Fake-Vorlage

Die DSGVO lässt nun die einschlägige Industrie einmal mehr lukrative Geschäfte wittern. So verschickte Anfang Oktober eine sogenannte „Datenschutzauskunft-Zentrale“ zahlreiche Faxe, in denen Unternehmen aufgefordert wurden, an einer „Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“ teilzunehmen. Die Verfasser der Nachricht taten so, als müssten die Unternehmen zur Erfüllung ihrer „gesetzlichen Pflichten“ ein beigefügtes Formular ausfüllen und kurzfristig per Fax an ein 0800-Nummer in der Schweiz oder per Brief an eine Postanschrift in Oranienburg schicken. Wer das tat, schloss damit ein Dreijahresabo zum Jahrespreis von 498 Euro ab und bekam dafür ein Paket Formulare, das im Netz kostenlos verfügbar ist – etwa beim Landesbeauftragten für Datenschutz von Mecklenburg-Vorpommern.

Diese Trickserei schlug schnell Wellen in der Fachpresse. Vor dieser Zentrale, hinter der eine Briefkastenfirma auf Malta stand, wurde allgemein gewarnt, die 0800-Nummer ziemlich schnell abgeschaltet. Denn niemand war verpflichtet, das verschickte Formular auszufüllen.

Es ist ein Trick, der trotz seiner Bekanntheit immer wieder funktioniert: Unternehmer finden in ihrer Post offiziell klingende Schreiben eines angeblichen Verbandes mit der Aufforderung, sich in ein Gewerbeverzeichnis eintragen zu lassen. Wer einfach unterschreibt, ohne sich den Text genau durchzulesen, hat dann ein ebenso teures wie sinnloses Abo für Leistungen abgeschlossen, die er woanders umsonst bekommt. Zwar haben diese Abos vor Gericht eine extrem niedrige Überlebensrate, aber trotzdem scheint sich dieses Modell immer noch zu lohnen.

Effektiveres Marketing in der digitalen Welt.

Wir bieten Ihnen Online-Marketing-Konzepte aus einer Hand.
Informieren Sie sich hier:

    Abmahner nutzen Fehler bei DSGVO-Umsetzung aus

    Die Briefkastenfirma, aber auch viele andere, nutzten die Verpflichtungen, die die DSGVO seit dem 25. Mai 2018 Unternehmen, Behörden, Vereinen und Verbänden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auferlegt. Zudem garantiert die Verordnung EU-Bürgern das Recht auf den Schutz ihrer persönlichen Daten. Wer diese Verpflichtungen nicht erfüllt, muss mit einschneidenden Sanktionen rechnen.

    Beispielsweise können entsprechend Artikel 83 Absatz 5 lit a) DSGVO bei Nichtbeachtung der Grundsätze zur Verarbeitung Geldbußen von bis zu 20.000 Euro verhängt werden – oder aber von bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erreichten Jahresumsatzes. Zudem kehrt die DSGVO die Beweislast um: Wer Ziel einer Abmahnung wird, muss nachweisen und vor allem dokumentieren, dass er seine Verpflichtungen erfüllt hat. Artikel 5 Absatz 2 der DSGVO besagt, dass der Verantwortliche für die Einhaltung des ordnungsgemäßen Umgangs mit personenbezogenen Daten eben diesen Umgang nachweisen können muss.

    Hier öffnet sich also nicht nur für die Betreiber sinnloser Adress- oder Gewerbeverzeichnisse ein neues Geschäftsfeld. Auch die sogenannte Abmahnindustrie beginnt, die DSGVO für sich zu nutzen. Kaum war die Verordnung in Kraft getreten, wurden Unternehmen wegen fehlender Datenschutzerklärungen oder wegen der Einbindung von Google Fonts und anderen Tools auf Webseiten abgemahnt. Denn wenn diese Tools nicht lokal gespeichert sind, sondern auf einem externen Server, werden über diese Datenverbindung Nutzerdaten ohne dessen Zustimmung übermittelt.

    So können selbst kleine Nachlässigkeiten oder Versäumnisse bei technischen Details für kleine und mittlere Unternehmen hohe Kosten nach sich ziehen. Denn die Abmahnkosten, die für die Tätigkeit des Anwalts entstehen, müssen bei einer berechtigten Abmahnung vom Betroffenen als Schadensersatz erstattet werden. Deren Höhe bemisst sich am Gegenstandswert, also dem Interesse des Abmahnenden an der Unterlassung. Bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro sind beispielsweise 745,40 Euro Anwaltsgebühren fällig.

    Gesetzentwurf gegen Abmahnunwesen

    Die Politik versucht nun, mit einem Gesetzentwurf gegen das Abmahnunwesen vorzugehen. Bereits im Koalitionsvertrag war das vereinbart worden. Inzwischen liegt der Entwurf eines Gesetzes „zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vor. Er soll vorrangig die Schutzinteressen von Selbstständigen, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Vereinen, Verbänden und gemeinnützigen Organisationen berücksichtigen. Das Gesetz soll Abmahnungen finanziell weniger attraktiv machen und zudem die Schwelle für Abmahnungen höher legen. Auch die Rechte der Abgemahnten sollen gestärkt werden.

    Zu den im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen gehören u. a. folgende:

    • Wirtschaftsverbände und Wettbewerber haben bei Abmahnungen keinen Anspruch mehr auf Kostenerstattung.
    • Abmahnverbände sollen nur noch dann klageberechtigt sein, wenn sie offiziell anerkannt sind. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass ein Abmahnverein mindestens 50 Mitgliedsunternehmen hat, die in einem bestimmten Bereich tätig sind.
    • Wettbewerber sollen nur noch klagen dürfen, wenn sie direkte Konkurrenten sind.
    • Die bei Wiederholung eines Verstoßes und bei unerheblichen Verstößen möglichen Vertragsstrafen werden auf 1000 Euro begrenzt.
    • Wer zu Unrecht abgemahnt wird, erhält einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.
    • Der fliegende Gerichtsstand wird abgeschafft. Abmahner sollen sich künftig keinen für sie günstigen Gerichtsstand mehr suchen können. Zuständig soll dann das Gericht sein, in dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

    Fazit: Warten Sie nicht auf Hilfe, sondern sorgen Sie vor!

    Ob das Gesetz tatsächlich die angestrebte Schutzwirkung hat, bleibt abzuwarten. Denn das Risiko, von Mitbewerbern oder auf Abmahnungen spezialisierten Anwaltsfirmen angegangen zu werden, besteht weiterhin. Deshalb sollten Websitebetreiber wachsam sein und – falls immer noch nicht geschehen – alle DSGVO-Vorgaben zügig umsetzen. Wer sich von den vielen Einzelvorgaben überfordert fühlt, sollte nicht zögern, externe Unterstützung in Anspruch zu nehmen – und so Ärger und (höhere) Kosten vermeiden.

    Newsletter abonnieren

    Verpassen Sie keinen Blog-Eintrag mehr!

    Abonnieren Sie unseren Blog und halten Sie Ihr Online-Marketing-Wissen aktuell!
    Newsletter abonnieren

    Mehr zum Thema DSGVO

    Erfahren Sie mehr zu Datenschutz-Grundverordnung.

    Umfrage DSGVO

    Wie haben kleine und mittlere Unternehmen auf die Datenschutz-Grundverordnung reagiert? Wir haben zu dem Thema unsere Kunden befragt.

    Digital Natives und DSGVO

    Was halten eigentlich die jungen Internet-Nutzer von der DSGVO? Geben Sie trotz Datenschutz online Ihre persönlichen Daten preis?