Das vorläufige Ende des Rechtsstreits zwischen einem Zahnarzt und dem Ärztebewertungsportal Jameda vor dem Bundesgerichtshof (BGH), über das wir am 9. März berichtet haben, hat einigen Staub aufgewirbelt. Jetzt liegt die – äußerst aufschlussreiche – Urteilsbegründung vor. Sie zeigt sowohl Portalbetreibern als auch Bewerteten plausibel auf, welche Rechte sie haben und welche nicht, aber auch, wie sie ihrer Verantwortung gerecht werden müssen, um Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Meinungsfreiheit oder Persönlichkeitsrecht – was wiegt schwerer?

In der fast 50 Absätze umfassenden Urteilsbegründung wird klar, dass die Rechte beider Seiten in einem grundsätzlich nicht restlos auflösbaren Widerspruch stehen. Die Gerichte werden also zukünftig zwar auf Grundlage dieses Urteils entscheiden müssen, aber immer nach Interessenabwägung im Einzelfall. Die Leitlinien dafür fallen jetzt allerdings erheblich deutlicher aus.

Grob zusammengefasst: Was Bewertungsportale tun, ist ausdrücklich erwünscht. Sie ermöglichen freie Meinungsäußerung, die durch das Grundgesetz gedeckt ist. Ihr Betrieb darf nicht wirtschaftlich unmöglich gemacht werden, indem sie etwa detektivisch und minutiös stichhaltige Beweise für jede eingehende Bewertung einsammeln müssen. Ärzte und andere von einer Beurteilung Betroffene müssen aber nicht hinnehmen, dass ihre ebenfalls grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte verletzt werden, z.B. dann, wenn die Bewertung auf falschen Tatsachenbehauptungen beruht. Wer etwa in einem Hotel gar nicht übernachtet hat, dessen Meinung über die Zimmerqualität ist im Rahmen eines Bewertungsportals nicht von der Meinungsfreiheit privilegiert. Der Datenschutz schließlich schützt bis zu einem gewissen Grad die Anonymität des bewertenden Users.

Wie sich der BGH im Konfliktfall die Abwägung zwischen diesen Rechtsgütern vorstellt, ist teils durchaus von erfrischend vernünftiger Praxistauglichkeit.

Wenn dem Werturteil die Grundlage fehlt

Zahnarzt Dr. H. hatte mit einem seiner Argumente einen starken Trumpf auf den Tisch gelegt: Da die vernichtende Bewertung auf Jameda weder Termin noch Art der Behandlung enthielt, vom Namen des Patienten ganz zu schweigen, blieb ihm wenig Handhabe, außer zu behaupten, diese Behandlung habe wohl gar nicht stattgefunden. Anlass genug für den BGH, den Schwarzen Peter dem Portal zuzuschieben.

  • Auch wenn Jameda sich die beklagte Beurteilung nicht zu eigen macht, ist das Portal nach Lage der Dinge verpflichtet, sie auf Rechtsverletzungen zu überprüfen und solche gegebenenfalls zu unterbinden.
  • Der Umfang der Prüfpflichten richtet sich nach dem Einzelfall. Es reicht jedenfalls nicht aus, den User – wie im gegebenen Fall – aufzufordern, in zwei Sätzen seine Darstellung zu bestätigen. Der BGH geht so weit, dass das Portal selbst einen Weg finden muss, die Tatsache festzustellen, dass überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat, ohne damit die Identität des Users preiszugeben. So kann das Portal dem Arzt beispielsweise keinen konkreten Termin, aber ein Zeitfenster angeben. Der Arzt könnte ja in der fraglichen Zeit nicht behandelt haben. Dann wäre erwiesen, dass die Bewertung gegenstandslos ist.
  • Dem Arzt wird zugestanden, lediglich zu vermuten, dass es keine Behandlung gegeben habe – diese Behauptung ist ausreichend konkret, weil ihm ja auch keine (terminlich) konkretere Tatsache vorgehalten wird.
  • Die Ermittlungspflicht des Portals geht hier deswegen recht weit, weil die Beurteilung (dreimal Schulnote 6 für Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis) geeignet ist, eine berufliche Existenz nachhaltig zu beeinträchtigen.
  • Jameda wurde zu Recht auferlegt, die Beurteilung zu löschen, weil das Portal es versäumt hatte zu ermitteln, ob der Beurteilung tatsächlich eine Behandlung zugrunde lag. Die Meinungsfreiheit endet für den BGH jedenfalls da, wo eben eine vorgeblich beurteilte Tatsache gar nicht vorliegt.

Mehr Waffengleichheit und eine Bresche für den gesunden Menschenverstand

Die mit der Rechtsprechung breit abgesicherte Urteilsbegründung des BGH beleuchtet zwar nicht alle Eventualitäten für weitere ähnliche Fälle. Aber der Tenor lässt ein gehöriges Maß an Lebensnähe und praktisch nachvollziehbaren Überlegungen erkennen (was in dieser juristischen Höhenlage nicht selbstverständlich ist). Es bestehen also gute Chancen, dass auch zukünftige Urteile auf Ebene von Land- und Oberlandesgerichten nicht hinter diese Vernunftslinie zurückfallen werden.

Welche Eckdaten setzt nun das Urteil für User, Portale und Bewertete?

  • Wer Bewertungen abgibt, die „halten“ sollen, tut gut daran, Belege bzw. Beweise für seine Erfahrungen aufzubewahren. Und zwar auch zum Selbstschutz, denn …
  • … der BGH hat trotz einer ziemlich „heftigen“ und zugleich wenig fassbaren Bewertung zwar in diesem Fall dem Portal zugebilligt, die Userdaten nicht zu offenbaren. Dass dies aber bei „Wertungsexzessen“ auch noch hält oder wenn die Bewertung strafbar wäre bzw. Schadensersatz begründen würde – das lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten.
  • Bewertungsportalen muss klar sein, dass sie „mittelbare Störer“ von Persönlichkeitsrechten sein können. Sie werden in dem Augenblick mitverantwortlich, wo ein Betroffener ihnen eine Rechtsverletzung vorhält.
  • Der BGH mutet den Portalen umso mehr Aufwand beim Überprüfen einer behaupteten Rechtsverletzung zu, je gravierender diese ist, aber auch je erheblicher ihr eigener Beitrag ist. Zum Beispiel müssen sie laut BGH von vornherein mit mehr Prüfaufwand rechnen, wenn sie anonyme Bewertungen erlauben.
  • Betroffene, vom Hotelier über das Taxiunternehmen bis zum Masseur, können gegen ungerechtfertigte Beurteilungen durchaus erfolgreich vorgehen, wenn sie aus dem BGH-Urteil Folgendes lernen: Ihre Beschwerde (oder Klage) muss sich so konkret wie möglich gegen Aussagen in der Bewertung richten. Am besten gegen (zumindest theoretisch) nachweislich falsche Tatsachdarstellungen.
  • Die Gerichte werden sich durchaus davon beeindrucken lassen, wenn dem Betroffenen von sich aus eine Beweiserhebung ohne Verletzung der Anonymität des Users einfällt, die diesen oder das Portal in Zugzwang bringt. Eine Bewertungslöschung ist umso leichter durchsetzbar, je stärker sich der Verdacht erhärtet, dass die dargestellten Tatsachen falsch sind.
  • In letzterem Fall hilft dann eben auch die Meinungsfreiheit nicht weiter. Umgekehrt gilt aber: Wenn ein tatsächlicher Gast das ihm tatsächlich servierte Schnitzel des bewerteten Restaurants „zum Kotzen“ findet, dann darf er das auch zukünftig schreiben.

Fazit: Einfach weiter so geht jetzt nicht mehr

Nach dem Urteil ist vor dem Urteil. Denn der BGH hat ja den Fall zur Entscheidung in der Sache an die Berufungsinstanz zurückverwiesen. Aber auch andere Gerichte werden in ähnlichen Verfahren neue Details verhandeln. Nicht zuletzt müssen die Bewertungsportale kreative Lösungen suchen, um nicht dauernd zwischen die Fronten zu geraten. Einstweilen sind aber alle Beteiligten jetzt etwas klüger und wissen genauer, woran sie sich zu halten haben.

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