Facebook-Buttons

Ist auf Ihrer Website einen Like-Button („Gefällt mir“) von Facebook eingebunden? – Dann haben Sie jetzt Handlungsbedarf. Denn mit einem glasharten Urteil des Landgerichts Düsseldorf drohen jedem, der eine Website mit einem solchen Button betreibt, eine Unterlassungsklage, die für den Weigerungsfall mit 250.000 Euro strafbewehrt ist. Diese Keule schwebte jedenfalls über dem Modehaus Peek & Cloppenburg; das Unternehmen hatte allerdings bereits reagiert.

Social Media Buttons sind schon vor dem Anklicken böse

Wie weit das Urteil reicht, wird sich erst zeigen. Konkrete Aussagen des Gerichts gibt es nur zu den Like-Buttons von Facebook, denn darauf bezog sich die Klage der Verbraucherzentrale NRW. Da aber z. B. der Teilen-Button sowie die Buttons anderer Social Media wie Google+, Twitter etc. ähnlich funktionieren, sind weitere Urteile auch gegen diese Plugins nicht unwahrscheinlich – zumindest, soweit die Buttons als Plugins sofort die Besucher der jeweiligen Website zu umarmen beginnen. Denn genau daher kommt das Hauptärgernis für Datenschutz und Wettbewerbsrecht: Daten eines Seitenbesuchers (IP-Adresse, Cookie-Infos) werden von dem Plugin bereits in dem Moment abgegriffen, wo er die Seite aufruft. Er muss weder den Facebook-Button anklicken noch überhaupt einen Facebook-Account haben. Das aber ist ein Verstoß gegen das Telemediengesetz: Nutzer müssen erst gefragt werden ob sie dem Umfang und der Art der Weitergabe Ihrer Daten ausdrücklich zustimmen. Und unlauterer Wettbewerb liegt vor, da sich der Seitenbetreiber durch die so erhaltenen Likes gesetzeswidrig einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft.

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    Die Alternative zum Abschied vom Like-Button

    Natürlich wäre es nun ganz einfach, vorsichtshalber gleich die ganze Batterie der bunten Buttons über Bord zu werfen. Aber das schmerzt; ein Großteil der Chancen für das mühsam begonnene Social-Media-Marketing hängt ja daran.

    • Die unelegante (Not-)Lösung: Die Plugins durch Links ersetzen und darauf hinweisen, dass diese Links – vereinfacht gesagt – auf eine Seite führen, wo Facebooks Gesetz gilt. Das ist zulässig, weil man sich ja im Disclaimer hoffentlich von seinen Links distanziert hat. Nachteile: Die Links müssen überall manuell eingefügt werden, und es ist auch komplizierter bzw. teils unmöglich, sie so funktionieren zu lassen wie die Plugins. So müsste z. B. ein Blogbeitrag, der geliked werden soll, zunächst auf der Facebookseite gepostet werden. Der Link muss dann nicht einfach nur zur Facebookseite, sondern speziell zu diesem Posting führen. Kleines Zusatzproblem: Die eigenmächtige Verwendung von Markenzeichen wie dem Facebook-“f“ in einem selbstgebastelten „Button“ ist eigentlich (!) auch nicht zulässig.
    • Die elegantere Alternative „Shariff“ für Sharing-Buttons: Peek und Cloppenburg hat getan, was viele Unternehmen bereits zuvor eingeführt haben, nämlich statt der Original-Buttons den Shariff-Button des Heise Magazins c’t eingebunden. Diese Variante mit nur 1 Klick ist bequem und hat durch die farbliche Gestaltung der Buttons (wie bei den Originalbuttons) auch mehr Aufforderungscharakter; es ist aber fraglich, ob sie jetzt noch zulässig ist. Wichtig: Nur die Weiterentwicklung dieses Buttons, die so genannte 2-Klick-Lösung mit Hinweis zum Datenschutz an den Nutzer entspricht zumindest dem Düsseldorfer Urteil (das aber auch noch aufgehoben werden kann). Immerhin wird die unerlaubte Abfrage von Nutzerdaten nicht schon beim Laden der Seite aktiviert. Das dürfte aber im Streitfall nur als mildernder Umstand und nicht als „Entschuldigung“ gelten. Achtung: Das LG Düsseldorf hat allerdings auch der „2-Klick-Lösung“ keineswegs die Absolution erteilt, sondern die Frage offengelassen, ob diese Lösung rechtskonform ist. Die schlechte Nachricht ist für Nutzer von WordPress.com: Die erst kürzlich eingeführte Option, Sharingbuttons automatisiert einzubinden, ermöglicht kein Ausknipsen der Verbindung zu den ausgewählten Plattformen, sprich: Bei Seitenaufruf erfolgt Zugriff, weiß WP.com-Experte Torsten Landsiedel.

    Social-Media-Buttons und Recht: Eine Frage der Risikobereitschaft

    Für alle Unternehmen, die Social-Media-Marketing betreiben, ist die deutsche Rechtslage derzeit wenig begeisternd. Denn bis auf Weiteres muss jeder, der die Buttons verwendet, mit einer (an sich schon mit Kosten verbundenen) Abmahnung rechnen. Missgünstige Mitbewerber könnten hier schnell auf dumme Gedanken kommen – nur so. Und Anwälte, die damit ein Geschäft machen wollen, werden sich auch unschwer finden lassen. Dementsprechend müssen Unternehmen das Risiko selbst einschätzen. Wer gar nichts aufs Spiel setzen will, muss die Buttons entfernen oder die erwähnte „unelegante“ Verlinkung wählen – sollte dabei aber unbedingt erkennbar auf die Datenverwendung von Facebook und Co hinweisen. Wieviel der gute Wille bei Verwendung der Shariff-Buttons zählt, ist rechtlich noch offen. Den Besuchern der Unternehmens-Website signalisiert man damit aber zumindest Sensibilität für den Datenschutz. Am unsicheren Ende der Skala steht, alles beim Alten zu lassen. Weniger empfehlenswert – denn übergangsweise einen der genannten Sicherheitsleinen anzulegen ist vielleicht auch deswegen eine Möglichkeit, weil die betroffenen Plattformen ja auch ein Eigeninteresse haben, dass ihre Buttons nicht in die Tonne kommen. Vielleicht regelt der Markt ja einmal etwas für Unternehmen und Verbraucher.

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