Bewertungsportale_Urteil

Ein explosiver Cocktail ist am Tisch, den zuletzt ein Zahnarzt kräftig umgerührt hat: Ihm hatte ein (mutmaßlicher) Patient auf dem Ärzte-Bewertungsportal Jameda dreimal die Note 6 erteilt: für Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis. Vorläufige Endstation der Auseinandersetzung zwischen Arzt und Bewertungsportal, die darauf folgte, war jetzt der Bundesgerichtshof (BGH), der in dritter Instanz dem Zahnarzt recht gab. Dieser hatte gefordert, die Bewertung zu löschen.

Arztbewertungen im Internet: Interessenkonflikt mit ungewissem Ausgang

Bereits das juristische Pingpong im Vorfeld zeigt laut Presseinfo des BGH den rechtlichen Sprengstoff des Falls auf: 

  • Auf der Seite des Patienten stehen die hohen Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit (in die ein grober ärztlicher Behandlungsfehler eingreifen kann) und der Meinungsfreiheit (die aber z.B. bei Rufschädigung durch falsche Tatsachenbehauptungen an Grenzen stößt).
  • Aufseiten des Arztes steht das Recht auf Schutz vor Geschäftsschädigung, übler Nachrede usw., was voraussetzt, dass er die Vorwürfe (die meist ohne Klarnamen veröffentlicht werden) nachvollziehen kann.
  • Der Portalbetreiber ist in der Zwickmühle: Er muss die Angaben des Patienten in strittigen Fällen überprüfen, darf aber laut Telemediengesetz die Daten nicht weitergeben. Ohne die weiß der Arzt aber gar nicht, um welche Behandlung es überhaupt ging – oder ob der „Patient“ vielleicht gar nicht in seiner Praxis war.

Die Position des Arztes hat sich nach dem BGH-Urteil vorläufig verbessert: Die erste Instanz hatte Jameda verdonnert, die Beurteilung zu löschen. Die zweite Instanz gab der Berufung des Portals dagegen wieder recht. Dieses Urteil hat der BGH jetzt aufgehoben und mit mehr oder weniger aufschlussreichen Leitlinien an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.

Nach Ärzten auch Hotels, Restaurants und alle anderen mit schlechten Noten?

Urlaub und Reise, Online-Handel und Gastronomie, das sind die Branchen, deren Angebote die Verbraucher vor einem Kauf am häufigsten über Bewertungsportale prüfen. Da es hier um große Umsätze geht, könnten Unternehmen den Rückenwind des BGH-Urteils nutzen, um schlechte Noten abzuschmettern. Bedingungen dafür liegen auf der Hand bzw. kommen vom BGH:

  • Die Bewertung darf nicht tatsachenwidrig sein und keine Äußerungen enthalten, die z.B. den Tatbestand der Beleidigung erfüllen.
  • Das Bewertungsportal muss bei Bedarf die Angaben des Bewertenden durch Überprüfung präzisieren, Belege für seine Behauptungen einfordern und so die Bewertung so weit wie möglich überprüfbar machen.
  • Dem Bewerteten muss das Portal diese Unterlagen zur Verfügung stellen, soweit dadurch keine Verletzung des Datenschutzes geben ist.

Sehr differenziert hat Rechtsanwalt Volker Herrmann die Auflagen für Bewertungsportale und die rechtlichen Kniffligkeiten bei aufrecht.de ausgebreitet. Seine Beobachtungen des Verfahrensablaufs legen den Schluss nahe, dass es für die Bewertungsportale nun eng werden könnte. Ihr Geschäftsmodell würde wahrscheinlich in vielen Bereichen schlechter funktionieren, wenn User ihre Anonymität verlieren: Gelästert wird ja gerne, aber wer will schon beim nächsten Gasthausbesuch vom Wirt schräg angesehen werden, weil der inzwischen weiß, was für ein Gast da sitzt?

Ohnehin ist das ganze Thema zwiespältig. Einerseits gehören Fake-Bewertungen einfach weg – ob nun gekauftes Lob oder üble Nachrede. Dazu müssen die Bewertungen aber überprüfbar sein. Andererseits gibt es auch bei sachlichen Bewertungen unter Umständen legitime Gründe, zumindest für die Öffentlichkeit anonym zu bleiben. Die Gerichte werden die widerstreitenden Interessen stark nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen. Und das bedeutet für die Portale, dass sie sich über ihre Regeln gehörig den Kopf zerbrechen müssen, wenn sie nicht untergehen wollen.

Fazit: Ein Geschäftsmodell steht auf der Kippe

Alle Schlussfolgerungen sind noch mit Vorsicht zu genießen. Weder liegt die Begründung des am 1. März verkündeten BGH-Urteils vor, noch hat die Berufungsinstanz entschieden. Dort liegt jetzt der Schwarze Peter – nämlich die Vorgaben des BGH konkret in ein neues Urteil in der Sache selbst zu gießen. Klar ist nur soviel: Die Tage der Narrenfreiheit auf Bewertungsportalen scheinen gezählt zu sein. Dass etwas mehr Sorgfalt Einzug hält, kann jedenfalls nicht schaden.

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