Whatsapp AGB

Auszug aus den Whatsapp AGB. Der Service darf nicht für kommerzielle Absichten oder für Spam-Nachrichten genutzt werden.

Doch schon die oben erwähnten Beispiele zeigen, dass die Betreiber von WhatsApp in der Praxis offenbar keine strengen Maßstäbe anlegen. Vielmehr geht es ihnen erklärtermaßen darum, den Kanal nicht zur Spamschleuder verkommen zu lassen. Fachartikel zu diesem Thema spekulieren meistens nur, dass helfen und informieren erlaubt sei, werben und verkaufen wohl eher nicht.

Eine verbindliche Auskunft über die Grenzen zwischen AGB-konformer und kommerzieller Nutzung haben wir von WhatsApp bislang nicht erhalten. Falls das Unternehmen Accounts explizit wegen missbräuchlicher Nutzung sperren sollte, widerspräche das allerdings wiederum der feierlichen Zusicherung von WhatsApp, durch die neue Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht einmal selbst die Nachrichteninhalte lesen zu können – wie anders sollte aber der Unterschied zwischen einem Chat und einer kommerziellen Nutzung ans Tageslicht kommen?

WhatsApp Verschlüsselung

Gegen eine eventuelle Sperrung des Accounts wird dennoch wenig auszurichten sein. Weitere Probleme mit den AGB sind derzeit aber eher nicht zu erwarten – sie sind nach einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil des Berliner Kammergerichts ungültig, weil sie nicht auf Deutsch vorliegen.

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    Grundsätzlich ist es unkompliziert, eventuelle rechtliche Fettnäpfchen bei WhatsApp zu umgehen – jedenfalls wenn man verstanden hat, was unlauterer Wettbewerb ist, was Kunden im Rahmen des Online-Marketings gesagt bekommen müssen und was mit ihren Daten auf keinen Fall passieren darf. Es sind dieselben Regeln wie bei Newslettern, Direktmarketing und im Umgang mit Kundendaten ganz allgemein. Das heißt:

    • Empfänger von WhatsApp-Nachrichten müssen nachweislich zugestimmt haben, solche Nachrichten zu erhalten, und sie müssen in jeder Nachricht einen Hinweis auf die Möglichkeit finden, sich aus dem Verteiler streichen zu lassen. Die Regeln für E-Mail-Marketing gelten hier sinngemäß genauso.
    • Im Sinne der Transparenz gegenüber Kunden, aber auch zur rechtlichen Absicherung sollten Unternehmen in diesem Zusammenhang unübersehbar auf den Datenschutz hinweisen, schon bevor Sie die Zustimmung der Kunden einholen. WhatsApp ist in dieser Hinsicht kein unbeschriebenes Blatt. Und auch nach Einführung der erwähnten End-to-end-Verschlüsselungstechnologie besteht bei US-amerikanischen Unternehmen generell keine Garantie auf Datensicherheit: Die gesetzlichen Regelungen verbieten es ihnen, eventuell eingebaute Hintertüren zu ihren Daten bekanntzugeben. Nach bisheriger Rechtsprechung dürften Unternehmen immerhin nicht für den Umgang von WhatsApp mit Daten verantwortlich gemacht werden, weil sie darüber keine „technische Verfügungsmacht“ besitzen.
    • Sicherheit in dieser Frage gibt es nur, wenn man einen alternativen Messengerdienst sucht, der deutschem Datenschutzrecht entspricht – wobei allerdings bei Weitem nicht dieselbe Reichweite wie mit WhatsApp erreicht wird.
    • Technisch gesehen dürfen Empfänger nicht ohne ihre Zustimmung in sogenannten Gruppenchats angeschrieben werden, weil dabei Daten anderer Empfänger sichtbar würden. WhatsApp bietet dazu eine Alternative in Form der Broadcast-Listen an.
    • Bei der Verwendung des WhatsApp-Sharingbuttons sind einige rechtliche Sonderfragen zu beachten, um diesen etwa bei Facebook sehr problematischen Button zu entschärfen – er ist aber unter Marketinggesichtspunkten ohnehin nur bedingt wichtig.

    Wer sich ausführlicher mit den rechtlichen Aspekten der WhatsApp-Nutzung beschäftigen will, findet dazu eine umfassende Darstellung im Artikel von Carsten Ulbricht auf der Website von Recht 2.0 mit weiterführenden Links und einer spannenden Diskussion in den Kommentaren.

    Fazit: Nutzen Sie die Vorteile von WhatsApp – im abgesicherten Modus!

    Bezieht man die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit WhatsApp als Marketinginstrument mit ein, wird einmal mehr deutlich: Die unternehmerische Entscheidung für konkrete Social-Media-Kanäle ist hochgradig von individuellen Ressourcen abhängig, denn eine sinnvolle Nutzung wird immer zusätzlichen Einsatz, womöglich auch externe Unterstützung erfordern. Hinzu kommt, dass sich nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch die Technologie, auf die sie sich bezieht, schnell ändert. Starke Abhängigkeiten von einem bestimmten Kanal sind also sicher keine gute Idee. Wer das berücksichtigt – agil, wie Unternehmen ohnehin zunehmend sein müssen – kann aber auch mit WhatsApp coole Marktvorteile ergattern.

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