Sie wollen Ihre Produkte online verkaufen, obwohl Sie nicht Amazon sind? Das ist leichter, als Sie vielleicht glauben. Der Aufwand, einen Online-Shop zu eröffnen, ist überschaubar. Sie können z.B. bei bis zu fünf Produkten sogar auf die Gratis-Variante eines Baukastensystems zurückgreifen. Alles easy also? – Nicht ganz:
In dem Moment, wo Sie Ihr Angebot durch „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ (§ 312b ff. BGB) auf den Markt werfen, also beispielsweise in einem Webshop, müssen Sie einen beachtlichen Wust von gesetzlichen Vorschriften auf dem Schirm haben. Führen Sie sich die folgenden Hinweise zum Internetrecht zu Gemüte, damit Ihre Kunden keinen Grund zur Klage haben und böse Mitbewerber keine Abmahnungen lancieren können.
Die Basis Ihres Online-Shops: Fairness vor Recht!
Bevor Sie nun anfangen, sich kopflos mit doppelt und dreifach gecheckten Paragrafen einzubunkern – schalten Sie einfach noch einmal in den Modus „Kundenfreundlichkeit“. In den meisten Fällen werden Sie sich nämlich Streitigkeiten ersparen können, wenn Ihre Kunden zufrieden sind. Das heißt:
Vorschriftsmäßig online verkaufen erspart Scherereien
Die Praxis zeigt: Man kann durchaus einen Online-Shop betreiben, ohne mit einem Fuß im Gefängnis zu stehen. Sie dürfen bloß die rechtlichen Vorgaben nicht auf die leichte Schulter nehmen. Und es ist gut zu wissen, dass die Rechtsprechung auf diesem Gebiet erstens in Bewegung und zweitens teilweise widersprüchlich ist. Halten Sie sich also auf dem Laufenden (Tipps dazu unten).
Die folgenden allgemeinen Ratschläge zum Internetrecht betreffen eine Auswahl häufiger und gravierender Stolpersteine, die Sie sich recht leicht ersparen können.
- Verstecken verboten: Impressum und Datenschutzhinweis – Mit diesen beiden verpflichtenden Angaben verkaufen Sie zwar nichts. Trotzdem müssen sie auf der Website bzw. im Webshop gut auffindbar sein – am besten bereits auf der Start- bzw. Landingpage. Wie das genau geht und was die Angaben enthalten müssen, lesen Sie unserem speziellen Blogbeitrag über das Impressum bzw. in einem Fachartikel von e-recht24.de zur Datenschutzerklärung.
- Beschwerde-/Abmahnklassiker: Preisangaben und Lieferzeit – Neben den schon erwähnten Produkteigenschaften (Sie dürfen z.B. kein „gleichwertiges“ oder „gleichartiges“ Produkt statt eines abgebildeten verschicken) sind auch ganz konkrete, genaue und vollständige Angaben zu Preisen und Versandkosten mit Hinweis auf enthaltene Steuern erforderlich. Bei gestaffelten Versandkosten muss es dem Käufer zumindest möglich sein, die Kosten für seinen Fall zu ermitteln.
Wo die Zustellungsfrist Glückssache seitens des Zustelldienstes ist, machen Sie keine falschen Versprechungen, aber sichern Sie exakt zu, wann die Ware Ihr Haus verlässt. In jedem Fall ratsam: Alle diese Angaben konkret in der Bestellbestätigung auflisten, die der Käufer vor Kaufabschluss rückbestätigen muss. Unzulässig sind dabei aber bereits angekreuzte Auswahlkästchen für kostenwirksame Zusatzleistungen o. ä. - Weitgehend für Verbraucher: Gewährleistung und Garantie – Nach europäischem Recht (hier gibt es auch einen Link zu ergänzenden nationalen Bestimmungen) besteht für alle bei einem Händler gekauften Waren eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Sie kann bei Gebrauchtwaren auf ein Jahr beschränkt werden und gilt stets dann, wenn die Ware Mängel aufweist oder nicht der Produktbeschreibung entspricht. Ab sechs Monaten nach dem Kauf muss allerdings der Käufer nachweisen, dass das Produkt fehlerhaft geliefert wurde. Garantien vom Hersteller oder von Ihnen als Händler können diese gesetzliche Garantie niemals einschränken oder ersetzen, sondern höchstens erweitern.
- Einfach so: zwei Wochen lang Widerruf – Bei Onlinekäufen gilt wie bei allen Käufen außerhalb von Geschäftsräumen, dass der private Käufer ohne Angabe eines Grundes vom Kauf zurücktreten kann. Auch darüber müssen Sie Ihre Onlinekunden aufklären, inklusive der gültigen Ausnahmen, wie etwa verderbliche Waren, beschädigte Versiegelung bei CDs etc. Weitere Details, auch über Spielräume bei der Gestaltung des Widerrufsrechts, finden Sie auf der Verkäuferseite der EU unter dem Reiter „Widerruf“.
- Keine Hintertür für Missbrauch: Faire AGB – für ein Unternehmen, das treue Kunden gewinnen will, eigentlich selbstverständlich. Doch im harten Konkurrenzkampf kann man schon einmal auf die Idee kommen, den vermeintlichen Wildwuchs an Verbraucherrechten ein kleines bisschen zurechtzustutzen – oder die AGB nach eigenem Gerechtigkeitsempfinden zu gestalten. Im Streitfall hilft das nichts, denn missbräuchliche Vertragsbestimmungen sind schlicht ungültig.
Nicht vergessen: Beachten Sie Urheberrechte!
Kein Problem mit Ihren Kunden – aber gerne und teuer mit Abmahnanwälten – bekommen Sie, wenn Sie in Ihrem Shop Bilder oder Texte einsetzen, deren Verwendung Ihnen nicht ausdrücklich von demjenigen gestattet worden ist, der über die Rechte dazu verfügt. Das kann selbst bei YouTube-Videos zu teils skurrilen Problemen führen. Der häufigste Fall betrifft Fotos, natürlich aber auch Texte.
Auf der sicheren Seite sind Sie bei Texten (Produktbeschreibungen etc.), wenn Sie sie selbst schreiben. Das unterstützt außerdem Ihr Ranking bei Google und Co. Und bevor Sie stundenlang telefonieren und korrespondieren, um Bildrechte zu klären – fotografieren Sie vielleicht selbst. Das verleiht Ihrem Online-Shop zudem ein individuelles Profil.
Halten Sie sich auf dem Laufenden
Regelmäßig aktualisiert und weitgehend rechtssicher sind die Informationsseiten der EU zu Verbraucherrechten, außerdem zu Verkäufen außerhalb von Geschäftsräumen (also auch online). Beachten Sie dort auch die nützlichen Links im Auswahlmenü auf der linken Seite unter „Im Ausland verkaufen“.
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