Impressumspflicht_Webseiten

Telemediengesetz, Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung …? Schon einmal gehört? Impressum, das ist doch dieses Kleingedruckte in der Zeitung, wo die Adresse usw. steht? – Leider schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Und die droht schnell, wenn die eigene Website ohne Impressum ins Netz geht. Für Unternehmenswebsites gilt das besonders. Selbst wer bloß ganz privat die Grillrezepte von Onkel Hans bloggt, aber z.B. irgendwo etwas Werbung dabei hat, ist schon gut beraten, ein Impressum einzubauen.

Schutz vor Abmahn-Haien kostet wenig Aufwand

Wer sich im Internet informiert und  bei Google sucht, bekommt bei der Suche nach „Verletzung der Impressumspflicht“ schnell den Ergänzungsvorschlag „… melden“. Das zeigt, dass zahlreiche Nutzer wissen wollen, wie man Impressum-Sünder anschwärzt. Neider, Konkurrenten, selbsternannte Ordnungshüter …? Anwälte wohl kaum, die kennen die Materie auch so. Es reicht aber schon aus, wenn ein Branchennachbar unlauteren Wettbewerb wittert. Denn gefunden ist jedes Angebot im Netz ja schnell.

Umso unverständlicher ist es, wenn jemand die geringe Mühe scheut oder einfach vergisst, ein ordentliches Impressum einzusetzen. Denn die Folgekosten beginnen bei ein paar Hundertern und enden bei der Höchstgeldbuße von 50.000 Euro, eventuell zuzüglich Abmahnkosten, Schadensersatz aus dem Wettbewerbsrecht usw.

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    Was muss ins Impressum?

    Die Mindestangaben sind im deutschen Telemediengesetz (TMG) in § 5 „Allgemeine Informationspflichten“ aufgelistet. Es empfiehlt sich, wirklich alle dort aufgeführten Angaben zu machen, soweit sie überhaupt zutreffen. Und es hat kaum Sinn über die Einleitung des § 5 nach Rechtfertigungen zu suchen, weniger Angaben zu machen, z.B. weil man sich nicht als „Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ sieht.

    Wer schon einmal dabei ist und seine Website etwa für Angebote zur Verkaufsförderung oder für Gewinnspiele nutzt, sollte sich gleich auch noch die Vorschriften über „Besondere Informationspflichten“ in § 6 TMG zu Herzen nehmen. Sehr ausführlich und ins Detail gehend sind die Informationen hierzu bei impressum-recht.de. Dort finden sich auch Website-Impressum-Vorlagen und sogar ein Impressum-Generator für verschiedene Unternehmensformen.

    Wohin mit dem Impressum? und andere Spezialfragen

    Das Telemediengesetz schreibt vor, die Angaben im Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“. In der Praxis heißt das z.B., dass man sie nicht irgendwo unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Kleingedruckten verräumen darf. Andererseits ist damit auch nicht gefordert, einen prominenten Button im Topmenü der Website damit zu belegen.

    Ein üblicher Platz für den Hinweis auf das Impressum ist die Fußzeile (Bottom Area) der Website. Die Fußzeile sollte dann aber auf allen Unterseiten erscheinen und nicht erst nach oftmaligem Herunterscrollen ins Blickfeld rücken, zumindest überwiegend. Die Schrift sollte eine gut lesbare Größe und Farbe haben. Zum Impressum selbst soll man nach bisheriger Rechtsprechung nicht mehr als zwei Klicks brauchen.

    Zur Vereinfachung der Verfügbarkeit für alle Nutzergruppen: Der Impressumstext sollte (z.B. für Sehbehinderte) maschinenlesbar sein, d.h. nicht in einer Grafik abgebildet. Und schließlich darf keine Verwirrung durch Links wie „Über uns“ in unmittelbarer Nähe des Impressum-Links entstehen.

    Der nationale Standort eines Website-Betreibers entscheidet grundsätzlich darüber, welche rechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Bei Niederlassungen im Ausland oder einer direkten Ansprache an Zielgruppen in einem anderen Staat kommen jedoch unter Umständen auch die dort geltenden Gesetze zur Anwendung. Unabhängig davon ist es eine Frage der Kundenfreundlichkeit, grenzübergreifend unmissverständliche und rechtskonforme Informationen über das eigene Unternehmen und die Regeln des Geschäftsverkehrs anzubieten.

    Nützliche Links

    • Eine weitere Vorschrift in diesem Zusammenhang: die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung regelt zusätzliche Pflichten von Dienstleistern.
    • Teils abweichende gesetzliche Vorschriften gelten für Österreich und die Schweiz.
    • Für Facebook-Unternehmensseiten gibt es eigene Hinweise im Blog hier.
    • Fremde Bilder und Texte auf der Website? Das Urheberrecht hat nichts direkt mit dem Impressum zu tun. Doch auch hier lassen sich viel Ärger und Kosten mit etwas Sorgfalt vermeiden, wie das MittelstandsWiki weiß.

    Rechtlicher Hinweis

    Alle diese Informationen sind sorgfältig recherchiert. Für konkrete Fragen im Einzelfall wenden Sie sich aber bitte immer an einen Rechtsanwalt. Wir können keine Haftung für die Richtigkeit sowie eventuelle rechtliche oder finanzielle Nachteile übernehmen, die entstehen, wenn die Angaben in diesem Artikel ungeprüft übernommen werden.

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